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19.04.2010

Lesezeit: etwa 2 Minuten

Anfrage-Anmietung der Willi-Zinnkann-Halle (erneut gestellt)

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Sehr geehrte Herr Luft,
 
hiermit bitte ich, folgende Große Anfrageauf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen.
 
Anmietung der Willi-Zinnkann-Halle
 
Die Fragen lauten wie folgt:
 
1.)        In welchen Fällen wurde ein Nutzungsrecht für die Will-Zinnkann-Halle verweigert oder durch hohe                                  Kautionsforderungen unmöglich gemacht?
2.)       Nach § 2 der Benutzungs- und Gebührenordnung erteilt der Magistrat oder dessen Beauftragter die                                Genehmigung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Wer hat die Entscheidung über die Genehmigung                getroffen – der Magistrat oder ein Beauftragter?Falls ein Beauftragter entschieden hat: Wer ist dies und welche            Entscheidungskompetenz hat dieser? Falls der Magistrat selbst entschieden hat: Wann und mit welchem                      Wortlaut hat er dies getan?
3.)       Wer entscheidet über die Festlegung einer Sicherheitsleistung und deren Höhe?
4.)      Laut § 6 der Benutzungs- und Gebäudeordnung kann eine Kaution bis zur Höhe von 800,- € erhoben werden. Auf           welcher Rechtsgrundlage wurde die weit über diesen Betrag hinausgehende Kaution von 10.000 € verlangt?
5.)      Aufgrund welcher nachgewiesener Tatsachen oder konkreter Gefahrenlage wurde die Höhe der Kaution für die               von der NPD am 12.09.2009 beantragte Nutzung festgelegt?
6.)     Welche Sicherheitszahlungen wurden in den letzten zwei Jahren im Einzelnen vor einer Veranstaltung von den              Mietern der Willi-Zinnkann-Halle verlangt?
7.)      Hat, wie im Kreis-Anzeiger berichtet, die überhöhte Kautionsforderung Bürgermeister Spamer Kraft Amtes                   veranlasst und welcher § der Benutzungs- und Gebührensatzung gibt ihm das Recht dazu?
8.)     Welche Weisungsbefugnis hat der Bürgermeister gegenüber dem Leiter des Eigenbetriebes                                           Gebäudewirtschaft?
9.)     Liegt hier im Zusammenhang mit dem Bürgermeisterwahlkampf, bei dem die Antragstellende Partei auch                     einen Kandidaten stellt, vielleicht ein Fall von Amtsmissbrauch vor?
10.)   In welcher Weise lässt die Satzung es zu, dass ein Veranstalter sich einen Termin „sichern“ lässt?
 
Eine Aussprache wird vorsorglich beantragt.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Daniel Lachmann
Stadtverordneter
 
 

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